Frage 4: Welche Neuerung bringt das neue JMStV ab 2011?Die Reform nimmt sich insbesondere der Telemedien, also der Internetangebote, an. Es wird versucht für alle Medien gleiche Regelungen zu schaffen, egal ob es sich um Fernsehen, Radio oder Blogs handelt (§ 2 Abs.1 JMStV-E).Dabei ändert sich hauptsächlich, dass die Anbieter Angebote, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ nun eine Wahl bekommen:Bisher mussten sie je nach Grad der Beeinträchtigung entweder * technische oder sonstige Zugangssperren einsetzen (z.B. Ausweisnummernkontrolle) oder * „Sendezeit“- Beschränkungen einführen (z.B. Website nur zwischen 20 und 6 Uhr zugänglich machen)Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zuständigen Behörden Verstöße auch nicht geahndet haben.Neu ist nun die Möglichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen („ohne Einschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ § 5 Abs.2 JMStV-E).Ferner müssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.
Also besteht diese Pflicht eigentlich bereits schon länger (seit April 2003 genauer gesagt), nur frage ich mich gerade, warum nun die Aufregung jetzt so groß ist (war das 2003 auch der Fall?). Blogs, Foren, etc. sind bereits in der Fassung von 2003 mit erfasst
interessante frage hurz, hau die doch mal den heise-leuten um die ohren. würde ich gern wissen.
Link bitte zu dem Quote, merci.
zu den fragen nach anbieter, inhalte und internet=andere medien: vermutlich die laufende rechtssprechung und die begleittexte zu den gesetzen. es scheint ja so zu sein, dass genau dieses verständnis so vom gesetzgeber gewollt ist.
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. und§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Staatsvertrages sind * 1. „Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, * 2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter Telemedien.
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Puh... Tatsächlich? Private Blogs mussten schon immer ihre Inhalte für bestimmte Alter kennzeichnen und evtl. Zugangsmechanismen einbauen? Die Frage ist ernst gemeint... so weit ich jetzt mal ge-googlet habe, war inmer davon die Rede, dass genau das das Problem mit der Überarbeitung des Vertrags sei.
Da sich auf den RStV bezogen wird und dessen Ausnahmen (§2 Abs 3) nicht ausgeschlossen werden verstehe ich die Aufregung bisher nicht wirklich. Ich habe beim schnellen Überfliegen der beiden Versionen keine wirklich Änderung gefunden, die man werten könnte als: "So Blogger, nun seid ihr endlich fällig." ... daher bin ich gerade noch ein wenig ratlos ob der (erneuten?) Aufregung.
alt:(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).neu:(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
Komplett gestrichen werden dagegen die Ausnahmen aus Absatz 2 (die aber hier wohl eh keine Rolle spielen).
Natürlich weiß ich jetzt wieder nicht, was im Rundfunkstaatsvertrag steht bzw. ob da mit dem Zusatz "im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages" Medien dazugekommen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit undzum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oderTon entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließtAngebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemediensind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienstenach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragungvon Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach§ 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung,Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitungim Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichenregionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einernatürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbunggesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7Abs. 9 bleibt unberührt,8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Markenoder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen,wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangelsKennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oderDarstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezweckenbeabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung,die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zurdirekten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbildder Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oderdie Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungengegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und spots,11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen,Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungenin Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung.Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, soferndie betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,12. Programmbouquet die Bündelung von Programm und Diensten, die in digitaler Technik unter einemelektronischen Programmführer verbreitet werden,13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen DatenströmenRundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auchvon Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machenoder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, werRundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,15. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politischeInformation, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Serviceund Zeitgeschichtliches,16. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber,Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichteund andere Länder,17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilmeund Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien,Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhaltenaus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweiligeSendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematischund inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständigesneues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern allejournalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriftenentsprechen.(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.