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Autor Thema: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."  (Gelesen 19947 mal)

Avion Lore

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Es geht um

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Blog-macht-wegen-neuem-Jugendschutzgesetz-dicht-Update-1144566.html


Braucht Trident bald einen "Ab 18" Aufkleber?


PS:
Thread-Titel ist [sic!] ;)

EdHunter

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #1 am: 30. November 2010, 16:02:56 »
Ich weiß nicht, ob ich den Vertrag komplett richtig überblicke. Erklärt mir das mal einer...

Jeder Blogger muss also jetzt alle seine Posts durchgehen und mit einem "Ab X Jahren"-Bildchen versehen? Und wer entscheidet, ob ein Beitrag ab X ist? Und wenn ich das nicht mache, kommt Grafenreuth aus seinem Grab und mahnt mich ab? 

Und wie sieht das aus, wenn Ab-18-Beiträge dabei sind? Wenn ich nach dem im Heise-Artikel verlinkten Beitrag von Koehtopp gehe, muss man also irgendeine Alterszugangs-Software einbauen?

Mal ernsthaft... Geht's noch? Spinnen die? Wer ist für den Mist eigentlich verantwortlich?
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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #2 am: 30. November 2010, 16:04:45 »
Du kannst auch "öffnungszeiten" fuer deine webseite einbauen..... :stupid:

Sky

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #3 am: 30. November 2010, 16:15:40 »
Initialreaktion:

Hurensohnnazihitlerjugendfotzenabfuckatomschlagaf ghanistanbombenfickernuttenkinderkopfimarschspieß erwichserabinsKZ-Gesetz.

*räusper*

Jetzt muss ich erstmal lesen, wie das eigentlich gemeint ist.
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EdHunter

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #4 am: 30. November 2010, 16:21:24 »
*seufz* Du hast wie immer Recht, Sky ;)
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Hurz

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #5 am: 30. November 2010, 16:24:01 »
Kleine Anmerkung am Rande dazu:

Zitat
Frage 4: Welche Neuerung bringt das neue JMStV ab 2011?

Die Reform nimmt sich insbesondere der Telemedien, also der Internetangebote, an. Es wird versucht für alle Medien gleiche Regelungen zu schaffen, egal ob es sich um Fernsehen, Radio oder Blogs handelt (§ 2 Abs.1 JMStV-E).

Dabei ändert sich hauptsächlich, dass die Anbieter Angebote, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ nun eine Wahl bekommen:

Bisher mussten sie je nach Grad der Beeinträchtigung entweder

    * technische oder sonstige Zugangssperren einsetzen (z.B. Ausweisnummernkontrolle) oder
    * „Sendezeit“- Beschränkungen einführen (z.B. Website nur zwischen 20 und 6 Uhr zugänglich machen)

Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zuständigen Behörden Verstöße auch nicht  geahndet haben.

Neu ist nun die Möglichkeit, statt der obigen Sperren die Angebote nach Altersstufen zu kennzeichnen („ohne Einschränkung“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18“ § 5 Abs.2 JMStV-E).

Ferner müssen Angaben zum Jugendschutzbeauftragten im Impressum aufgenommen werden.


Also besteht diese Pflicht eigentlich bereits schon länger (seit April 2003 genauer gesagt), nur frage ich mich gerade, warum nun die Aufregung jetzt so groß ist (war das 2003 auch der Fall?). Blogs, Foren, etc. sind bereits in der Fassung von 2003 mit erfasst von der Pflicht entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ich frage mich was Anlass gibt zu vermuten, dass dies nun anders sein wird:

"Nur haben die meisten Anbieter nicht auf das Gesetz geachtet, da die zuständigen Behörden Verstöße auch nicht  geahndet haben."

Die Androhungen von Ordnungswidrigkeiten gab es auch schon in der alten Fassung (hier mal eine Gegenüberstellung beider Fassungen http://jmstv-wiki.de/index.php?title=Synopse), von daher ist die nun dritte Option der Durchführung des Jugendschutzes (so nenne ich die nun drei Wahlmöglichkeiten mal) ja eine Erweiterung. Oder ist den Leuten erst jetzt aufgefallen, dass es diese Pflicht eigentlich schon länger gibt?
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tombs

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #6 am: 30. November 2010, 16:33:41 »
interessante frage hurz, hau die doch mal den heise-leuten um die ohren. würde ich gern wissen.

Avion Lore

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #7 am: 30. November 2010, 16:35:18 »
Link bitte zu dem Quote, merci.

Sky

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #8 am: 30. November 2010, 16:41:21 »
Also ich habe jetzt durch bisheriges Lesen nichts gefunden über die Heise Links, wo steht, dass wirklich mit so krassen Abmahn-Wellen zu rechnen ist.

http://www.rlp.de/no_cache/aktuelles/presse/einzelansicht/archive/2010/june/article/ministerpraesidenten-unterzeichnen-in-berlin-den-14-rundfunkaenderungsstaatsvertrag/

Da steht doch was von freiwilliger Selbstkennzeichnung des Angebotes, damit die Eltern über ihre Schutzfilter-Programme einstellen können, was die Jugend so liest. das ist an sich ja gar nicht mal so blöd.

Probleme bleiben:

Wie ist "Angebot" definiert? Das stand in einem der Artikel, ich glaube hier, unten, http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ministerpraesidenten-verabschieden-Jugendmedienschutzstaatsvertrag-1019953.html
Ich hab nichts gefunden, dass "Angebot" wirklich auf jedes Wort im Internet anzuwenden ist. Wenn das so gehandhabt wird, möchte ich zu meiner Initalaussage zurückkehren und besorge mir Ritalin.

Außerdem eins, was hier wahrscheinlich nicht so großen Anklang findet, nämlich ein prinzipielles. Was ist der Unterschied zwischen diesem Gesetz und dem Kinderporno-Stoppschild? Was einen damals gestresst hat, war die möglichkeit, dass das missbraucht werden könnte und die Beeinflussung dessen, was man im internet von sich gibt unter dem Einfluss eines höheren "Prinzips" (Schutz der Kinder). Also Zensur.

Und ein praktisches. Wenn die das rigoros durchziehen, dann müssen schutzmechanismen entwickelt werden, die jeden Menschen stören, irgendwelche Altersabfragen über Personalausweisnummern z.B. Wer will das?

Und noch eins. Wer kommt auf die Idee Rundfunk und Internet als gleichgesetzt zu behandeln? Das sind doch völlig verschiedene Medien. Was wieder auf die Frage nach dem "Anbieter" zurückgeht. Wo steht denn, dass sie "Anbieter" so breit fassen werden, wie das hier gesagt wird?
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tombs

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #9 am: 30. November 2010, 16:50:38 »
zu den fragen nach anbieter, inhalte und internet=andere medien: vermutlich die laufende rechtssprechung und die begleittexte zu den gesetzen. es scheint ja so zu sein, dass genau dieses verständnis so vom gesetzgeber gewollt ist.

EdHunter

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #10 am: 30. November 2010, 16:56:11 »
Also besteht diese Pflicht eigentlich bereits schon länger (seit April 2003 genauer gesagt), nur frage ich mich gerade, warum nun die Aufregung jetzt so groß ist (war das 2003 auch der Fall?). Blogs, Foren, etc. sind bereits in der Fassung von 2003 mit erfasst

Puh... Tatsächlich?
Private Blogs mussten schon immer ihre Inhalte für bestimmte Alter kennzeichnen und evtl. Zugangsmechanismen einbauen? Die Frage ist ernst gemeint... so weit ich jetzt mal ge-googlet habe, war inmer davon die Rede, dass genau das das Problem mit der Überarbeitung des Vertrags sei.
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Hurz

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #11 am: 30. November 2010, 17:02:27 »
interessante frage hurz, hau die doch mal den heise-leuten um die ohren. würde ich gern wissen.

Würde ich auch gerne wissen, aber heise.de trifft das ja nicht.

Link bitte zu dem Quote, merci.

http://t3n.de/news/neuer-jmstv-286977/

zu den fragen nach anbieter, inhalte und internet=andere medien: vermutlich die laufende rechtssprechung und die begleittexte zu den gesetzen. es scheint ja so zu sein, dass genau dieses verständnis so vom gesetzgeber gewollt ist.

Das steht direkt im Staatsvertrag drin:

Zitat
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.

und

§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind

    * 1. „Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages,

    * 2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter Telemedien.

Die Definitionen im RStV (13. Fassung) finden sich dort (http://www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/RStV_aktuell.pdf) im §2 (nur ein Auszug, da folgen noch eine Menge Unterscheidungen - und sogar eine Einschränkung am Ende unter Abs 3 für kleine Medien):

Zitat
Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Puh... Tatsächlich?
Private Blogs mussten schon immer ihre Inhalte für bestimmte Alter kennzeichnen und evtl. Zugangsmechanismen einbauen? Die Frage ist ernst gemeint... so weit ich jetzt mal ge-googlet habe, war inmer davon die Rede, dass genau das das Problem mit der Überarbeitung des Vertrags sei.

Da sich auf den RStV bezogen wird und dessen Ausnahmen (§2 Abs 3) nicht ausgeschlossen werden verstehe ich die Aufregung bisher nicht wirklich. Ich habe beim schnellen Überfliegen der beiden Versionen keine wirklich Änderung gefunden, die man werten könnte als: "So Blogger, nun seid ihr endlich fällig." ... daher bin ich gerade noch ein wenig ratlos ob der (erneuten?) Aufregung.
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EdHunter

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #12 am: 30. November 2010, 17:13:53 »
Da sich auf den RStV bezogen wird und dessen Ausnahmen (§2 Abs 3) nicht ausgeschlossen werden verstehe ich die Aufregung bisher nicht wirklich. Ich habe beim schnellen Überfliegen der beiden Versionen keine wirklich Änderung gefunden, die man werten könnte als: "So Blogger, nun seid ihr endlich fällig." ... daher bin ich gerade noch ein wenig ratlos ob der (erneuten?) Aufregung.

Ist der Bezug auf den RStV nicht gerade die Änderung?

In dem Link von Dir für die Gegenüberstellung der beiden Versionen liest sich das irgendwie so. Unter Geltungsbereich steht da:
Zitat
alt:
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).

neu:
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.

Komplett gestrichen werden dagegen die Ausnahmen aus Absatz 2 (die aber hier wohl eh keine Rolle spielen).

Natürlich weiß ich jetzt wieder nicht, was im Rundfunkstaatsvertrag steht bzw. ob da mit dem Zusatz "im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages" Medien dazugekommen sind.
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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #13 am: 30. November 2010, 17:25:35 »
Komplett gestrichen werden dagegen die Ausnahmen aus Absatz 2 (die aber hier wohl eh keine Rolle spielen).

Das betrifft nur die reinen Zugangsanbieter, die davon ausgenommen wurden. Die Ausnahme wird beibehalten, da diese auch im RStV vorhanden ist, auf den nun verwiesen wird.

Natürlich weiß ich jetzt wieder nicht, was im Rundfunkstaatsvertrag steht bzw. ob da mit dem Zusatz "im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages" Medien dazugekommen sind.

Eigentlich steht da genau das drin, was auch vorher in der Fassung von 2003 steht, denn die neue Formulierung ist nur ein Verweis auf den RStV in dem das (sozusagen "zentral") genau definiert ist. Soll im Zuge der Vereinheitlichung der Regelungen für alle Medien (Funk, Fernsehen, Netz, Radio, Print, ...) wohl eine einheitliche Definitionsgrundlage schaffen.

Da den keiner zu lesen scheint, hier der komplette §2 des RStV:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und
zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder
Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt
Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien
sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach
§ 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.


(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms,
3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung
im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen
regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Be
rufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer
natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung
gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7
Abs. 9 bleibt unberührt,
8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken
oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen,
wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels
Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder
Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken
beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung,
die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur
direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild
der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen
gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und spots,
11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen,
Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen
in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung.
Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern
die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,
12. Programmbouquet die Bündelung von Programm und Diensten, die in digitaler Technik unter einem
elektronischen Programmführer verbreitet werden,
13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen
Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch
von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen
oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer
Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,
14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
15. unter Information insbesondere Folgendes zu verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, politische
Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service
und Zeitgeschichtliches,
16. unter Bildung insbesondere Folgendes zu verstehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Ratgeber,
Theologie und Ethik, Tiere und Natur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erziehung, Geschichte
und andere Länder,
17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, Fernsehfilme
und Hörspiele, bildende Kunst, Architektur, Philosophie und Religion, Literatur und Kino,
18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien,
Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,
19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu verstehen: Angebote, die der Aufbereitung von Inhalten
aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige
Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch
und inhaltlich die Sendung unterstützend vertiefen und begleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständiges
neues oder verändertes Angebot nach § 11f Abs. 3 darzustellen,
20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elektronische Ausgaben von Printmedien, sondern alle
journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften
entsprechen.

(3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.


Vielleicht ist irgendwo die entscheidende Änderung versteckt, aber bisher konnte ich keine entsprechende Passage finden und auch in keinem Artikel dazu konnte ich einen entsprechenden Verweis finden. Ich habe das Gefühl, das ist einfach bisher unter gegangen.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

retuar

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Re: "Das ist ja hochgradig bechissen für alle, die ein Blog machen."
« Antwort #14 am: 30. November 2010, 17:32:01 »
Hier schreibt ein Betroffener über die Konsequenzen:

http://blog.koehntopp.de/archives/2984-Offline-JMStV.html

 

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