Man lese das Urteil und die dazu verlinkten Kommentare in der Literatur und Rechtsprechung und man stelle fest, dass der AG hier die Pflicht hat alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Mit anderen Worten, sollte - Duschen ist ja nur ein Beispiel für eine Nachbearbeitungstätigkeit - ein Teil der Belegschaft von dieser (erlaubten) Regelung des Abzugs von gestempelter Zeit betroffen sein, so muss dies entsprechend für alle AN gelten. Ob das in allen Fällen die gleiche Tätigkeit ist (Duschen) oder unterschiedliche (Duschen, Akten aufräumen oder was auch immer es da gibt) ist hierbei nicht von Bedeutung. Es lebe der Gleichbehandlungsgrundsatz!
Gerade wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz betroffen ist, weil eben verschiedene AN-Bereiche sinnlos über einen Kamm geschoren werden, kann man die Regelung als solche vermutlich schnell kippen. Aber auch sonst sehe ich da einiges an Rechtsspielraum, wie schon angeführt.
also nochmal fuer alle, das buro ist von diesen 15 min NICHT betroffen, die haben auch einen anderen arbeitsvertrag mit anderen konditionen.