Nein, sie wären eben nur dann ab 18 freigegeben.
das stimmt nicht. es gibt auch viele titel die ungeschnitten überhaupt nicht in deutschland erscheinen dürften. ganz aktuelles beispiel: wolfenstein.
was sie aber wegen des grundgesetzes nicht dürften: eine zensur findet nicht statt. die jugendschutz ausrede wäre dann ja nicht mehr anwendbar, da es ja die vereinheitlichten einstufungen gibt. so leicht ließe sich die zensur dann nicht anbringen
Zitat von: Baumstumpf am 20. August 2009, 23:10:23was sie aber wegen des grundgesetzes nicht dürften: eine zensur findet nicht statt. die jugendschutz ausrede wäre dann ja nicht mehr anwendbar, da es ja die vereinheitlichten einstufungen gibt. so leicht ließe sich die zensur dann nicht anbringen Falsch, denn der Jugendschutz würde wie er ist weiter bestehen, nur dass die Bindung an die USK (bzw. die Verwaltungsakte die die Einstufungen darstellen) wegfiele und damit wäre z.B. die Anwendung der Straftgesetze zum Verbot von Gewaltdarstellung im Sinne des § 131 StGB direkt gegeben.
Und nein du musst nicht gleich noch einmal "Zensur gibt es nicht" brüllen, denn Art 5 I 3 GG wird damit nicht verletzt, denn auch dieser unterliegt den Schranken der anderen Grundrechte (z.B. Art 1 GG Menschenwürde, wozu auch die so genannte abstrakte Menschenwürde zählt - im Falle des §131 StGB relevant) und der eigenen Schranken (Art 5 II GG). Das Prinzip der Schranken und Schranken Schranken im Grundgesetz und bei den Grundrechte wurde dir ja schon öfter versucht nahe zu bringen, leider hast du es wohl noch immer nicht verstanden.
wäre es nicht, weil es dann über die neue regelung laufen würde.
da dem jugendschutz schon durch die kennzeichnung rechnung getragen wird, trifft das nicht zu.
das bildest du dir nur ein.