Interessante Argumentation des LG, aber nicht wirklich verwunderlich beim LG Offenburg ... die vertreten schon immer (ähnlich wir das OLG Hamm in Strafsachen) komische Mindermeinungen.
Relevant in dem Falle ist, dass die Unterscheidung zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten gemacht wird und da scheint ein wenig der Schreiber des Artikels den Wurm drin zu haben.
"Es stellt sich zudem die Frage, ob denn bei der Internetnutzung überhaupt noch Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anfallen können, wenn dynamische IP-Adressen schon als Bestandsdaten zu gelten haben."
Die Antwort ist "Ja", denn die Verkehrsdaten sind die komplette Aufzeichnung aller Vorgänge der letzten 6 Monate. Sprich, wann hat sich der User an- und abgemeldet. Wann hatte er welche IP und wie lange hat er mit welchem Datenvolumen wohin gesurft (obwohl das wohin ja angeblich nicht gespeichert wird *hust*). Die Bestandsdaten sind eine Momentaufnahme für einen ganz bestimmten Zeitpunkt (Wer hat am XX.XX.XXXX um XX:XX Uhr die IP Y zugewiesen bekommen und wie ist seine Post-Adresse?) und da kann man der Argumentation folgen, denn die Staatsanwaltschaft bekommt ja nur diese Momentaufnahme zur Identifizierung einer Person und nicht deren gesamter "IP-Lebenslauf" (um z.B. weitere Straftaten zu verfolgen die zu anderen Zeiten mit anderen IPs begangen wurden).
Allerdings könnte diese Diskussion bald eh obsolet werden, falls der Vorschlag zur Vereinfachung der Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzungen greift, weil dann wäre die Staatsanwaltschaft (egal ob über den Tisch eines Richters oder nicht) eh nicht mehr gefragt.