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Autor Thema: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...  (Gelesen 4244 mal)

Gray

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Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« am: 05. Juli 2007, 17:42:15 »
http://www.golem.de/0707/53287.html

zu viel zum kopieren, aber trotzdem bitter..



Extrawurst

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #1 am: 05. Juli 2007, 19:37:43 »
Sie kommt, hab gerade auf Phoenix eine Übertragung ausm Bundestag gesehen.

Koalition dafür, FDP dafür, Links dagegen, Grüne enthaltung mit Hinweis auf Positive Inhalte und erforderliche Nachbesserungen.
Star Citizen: Dead Baron (TLFP)

Zippozipp

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #2 am: 08. Juli 2007, 13:11:45 »
http://www.golem.de/0707/53287.html

zu viel zum kopieren, aber trotzdem bitter..
Müsste man jetzt nicht sagen "zu verboten zum kopieren"?  :shutup:

Gray

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #3 am: 08. Juli 2007, 13:25:42 »
ich glaube unter angabe der quelle und des gesamten textes darf man noch "zitieren".

aber jetzt wo du's sagst...



Skeltem

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #4 am: 08. Juli 2007, 14:05:12 »
Das ist der Beweis, dass Deutschland was Forschung und Technologie angeht, nichts anderes als hinterste, düsterste Provinz ist und auch bleibt.
 Wenn wir in den nächsten Jahren wissenschaftlich noch mehr abstinken, als wir es jetzt schon tun, dürfen wir den Politikern danken, die jetzt das Sagen haben. Auch wenn ihre Ablehnung sicher reiner Trotz war, ist mir die Linke plötzlich wieder etwas sympathisch.

Bob0815

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #5 am: 08. Juli 2007, 21:01:38 »
Ach Wissenschaft und Forschung werden doch sowieso überbewertet, wer braucht denn schon so einen neumodischen Kram. Ist doch alles nur gottloses Hexenwerk! :inquisitive:

Estefan

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Re: Urheberrechtsnovelle wird wohl kommen...
« Antwort #6 am: 30. August 2007, 12:19:20 »
Hmmh von so einer Mailing-Liste kam nun auch was Längeres dazu, mit einem Haufen Links am Schluss:

Zitat
Von Klaus Graf, RWTH Aachen
E-Mail: <klausgraf@googlemail.com>

Die Bemühungen des Urheberrechtsbündnisses[1], im Zuge der Novellierung
des deutschen Urheberrechtsgesetzes ("Zweiter Korb") ein
wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen, waren nicht
erfolgreich. Der deutsche Bundestag blieb bei seinen Beschlüssen[2] weit
hinter dem zurück, was das Urheberrechtsbündnis gefordert hatte. Dies
betrifft sowohl die Regelung beim Kopienversand der Bibliotheken als
auch bei der Wiedergabe von Werken an Leseplätzen in Bibliotheken,
Museen und Archiven.

Bibliotheken dürfen Kopien künftig elektronisch nur noch als grafische
Datei versenden und auch nur dann, wenn Verlage nur ein unangemessenes
Pay-per-view-Angebot machen (künftig: § 53a UrhG). Die rasche und vor
allem preislich moderate wissenschaftliche Literaturversorgung durch
Dokumentdirektlieferdienste wie SUBITO wird in absehbarer Zeit der
Vergangenheit angehören. Lieferungen per Post oder Fax werden wieder
zunehmen, da die Monopolpreise der Verlage für viele Institutionen nicht
erschwinglich sind.

Der künftige § 52b gestattet, dass an speziellen Leseplätzen in
Bibliotheken (bzw. Museen und Archiven) Werke elektronisch angeboten
werden dürfen. Eine campusweite Nutzung ist nicht möglich, und es dürfen
auch im Regelfall nur so viele Nutzer gleichzeitig auf das Angebot
zugreifen, wie Exemplare des betreffenden Werks im Bestand sind. Auch
diese künstliche Verknappung des potenziellen digitalen Mehrwerts ist
mit den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft nicht zu
vereinbaren.[3]

Eine vom Bundesrat vorgeschlagene "Open Access"-Klausel, die es
öffentlich geförderten Urhebern ermöglicht hätte, nach einer Sperrfrist
ohne Zustimmung des Verlags ihre Arbeiten online kostenfrei in einer
Zweitveröffentlichung zugänglich zu machen, wurde vom Bundestag nicht
aufgegriffen.

Resultat des Gesetzgebungsprozesses ist also ein weitgehend
"wissenschaftsverlagsfreundliches" Urheberrecht. Zufrieden ist man in
den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des "Zweiten Korbs"
keineswegs. Man ist sich vielmehr darüber einig, dass ein "Dritter Korb"
unumgänglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat im September
den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Wahrscheinlich erscheint dies
nicht, das Gesetz könnte also Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres
wie beschlossen in Kraft treten.[4]

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft hat die Neuregelung der
sogenannten "unbekannten Nutzungsarten", denn mit dem Inkrafttreten der
Urheberrechtsnovelle beginnt eine Jahresfrist zu laufen.

Bisher bestimmte § 31 Abs. 4 UrhG, dass Verträge über unbekannte
Nutzungsarten unwirksam sind. Das galt für Verträge, die ab dem
Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschlossen
wurden. Da die Online-Nutzung erst ab ca. 1995 als bekannte Nutzungsart
gilt, kann man bei früher erschienenen Werken davon ausgehen, dass die
Online-Rechte nicht per Verlagsvertrag an den Verlag übergegangen sind,
also noch beim Autor liegen. Der Autor könnte also sein z.B. 1980
erschienenes Buch auch ohne Zustimmung des Verlags online
wiederveröffentlichen.

Das wird sich ändern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (in
der Regel also der Verlag) erhält nun auch die Online-Rechte
zugesprochen. § 31 Abs. 4 UrhG wird gestrichen. Allerdings hat der Autor
ein Jahr nach Inkrafttreten Zeit, dem Anfall der Nutzungsrechte an den
Verlag zu widersprechen, sofern dieser nicht schon mit der Nutzung
begonnen hat. Versäumt er diese Frist (z.B. weil er nichts von ihr
weiß), kann ein Wissenschaftler nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags
seine Bücher "Open Access" zur Verfügung stellen. (Es sollte allerdings
erwähnt werden, dass § 41 UrhG die Möglichkeit vorsieht, ein
unzureichend ausgeübtes ausschließliches Nutzungsrecht
zurückzurufen.[5])

Verschiedene Universitäten (insbesondere die RWTH Aachen und die
Universität Gießen) haben, einer Empfehlung der Deutschen
Forschungsgemeinschaft bzw. des DFG-Ausschusses für wissenschaftliche
Bibliotheken und Informationssysteme folgend, ihre Wissenschaftler über
die neue Situation informiert. Aus dem Gießener Schreiben:

"Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen
Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den
Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet
gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu
stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit
mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in
Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um
das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für
wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass
Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben,
mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise
können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch
nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff
in das Internet einzupflegen.

Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen
Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden,
der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u.
http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php )."[6]

Der Musterbrief lautet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in §
31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten" und in § 137 l
UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten" bin ich nicht
einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht
eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte. Sofern
dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten
Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der
damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser
Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.

Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen
Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung,
wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte
veräußert worden sind.

Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne
Publikation.

Mit freundlichen Grüßen"

Es wäre sinnvoll, dass alle Urheber im wissenschaftlichen Bereich von
dieser Möglichkeit des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt würden.

Bei Zeitschriften und unvergüteten Beiträgen zu Sammelbänden (z.B.
Festschriften) gibt es eine Wissenschaftlern wenig bekannte
Sonderbestimmung im Urheberrecht: § 38 UrhG sieht vor, dass die
ausschließlichen Rechte nur für ein Jahr beim Verlag liegen, sofern
nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Da sich die Verlagsrechte
nur auf Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber auf die für die
Internetnutzung erforderliche öffentliche Wiedergabe beziehen, spricht
alles dafür, dass Wissenschaftler bei der Online-Nutzung die Jahresfrist
seit der Novellierung von 2003 nicht einhalten müssen [8]. Anders
verhält es sich, wenn sie ihren Aufsatz unter eine Creative Commons oder
andere freie Lizenz stellen möchten, da sich diese auch auf eine
Druckveröffentlichung bezieht. Es wären dafür die Rechte des Verlags und
die Jahresfrist zu beachten.

Da die ausschließlichen Nutzungsrechte bei Zeitschriftenaufsätzen,
sofern kein Verlagsvertrag besteht, dem Verleger nur für ein Jahr
zustehen, wäre es nicht erforderlich, den Anfall der ausschließlichen
Nutzungsrechte bei unbekannten Nutzungsarten zu widerrufen. Wer sicher
gehen will, wird aber auch bei Verlagen Widerspruch einlegen, die solche
Beiträge von ihm publiziert haben.

Während es bei geisteswissenschaftlichen Zeitschriften bis heute häufig
unüblich ist, dass eine vertragliche Regelung mit dem Verlag über die
Nutzungsrechte erfolgt, wird man in Zukunft damit rechnen müssen, dass
auch bei der Publikation von Aufsätzen dem Autor Verlagsvereinbarungen
vorgelegt werden. Alle maßgeblichen Wissenschaftsförderorganisationen
haben sich dem Ziel "Open Access" verpflichtet und empfehlen dringend,
diese Verträge um eine Klausel zu ergänzen, mit der sich der Autor die
Möglichkeit vorbehält, den Beitrag "Open Access" erneut zu
veröffentlichen [8]. Zuletzt hat der Schweizer NFR unterstrichen:

"Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet,
sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw.
entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht
ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer
Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten."[9]

Wer die freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Literatur nach den
Grundsätzen von "Open Access" unterstützt, sollte sowohl innerhalb der
Jahresfrist von seinem Widerspruchsrecht bei älteren Arbeiten vor 1995
gegenüber den jeweiligen Verlagen Gebrauch machen als auch bei künftigen
Verlagsverträgen die Open-Access-Option ausdrücklich ergänzen. Da es nur
empirische Befunde gibt, dass "Open Access" dem Verkauf gedruckter
Publikationen nützt (statt schadet) [10], sollte dies auch im
wirtschaftlichen Interesse der Verlage sein.

Klaus Graf

Hinweis: Um eine weite Verbreitung der Information zu ermöglichen, ist
eine gänzlich freie Nutzung dieses Beitrags mit Quellenangabe
unwiderruflich gestattet.

Anmerkungen:
[1] http://www.urheberrechtsbuendnis.de (29.08.2007)
[2] Der beschlossene Gesetzestext:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf (29.08.2007)
[3] Zur Kritik siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4055807/ (29.08.2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4056977/ (29.08.2007)
[4] http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/28/der_zweite_korb_im_bundesrat~2882228
(29.08.2007)
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/23/der_zweite_korb_ist_noch_nicht_durch~2687801
(29.08.2007)
[5] Details dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056/ (29.08.2007)
[6]
http://www.uni-giessen.de/cms/organisation/dez/dezernat-b/dienstleistungen/TestB1/novellierung-urheberrecht-2007/file
(29.08.2007)
[7] http://archiv.twoday.net/stories/2962609/#3146270 (29.08.2007)
[8] Näheres unter
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=63 (29.08.2007)
[9]
http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf
(29.08.2007)
[10] http://archiv.twoday.net/stories/3326893/ (29.08.2007)

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http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=930

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