Tatsache ist, es bleibt es Rechtsverstoß der sowohl von Seiten der Rechteinhaber, als auch von Seiten des Staates geahndet werden muss.
meinungsfreiheit hat hier nur begrenzt anwendung
Und genau dort scheiden sich die Geister..... :biggrin:
§1 UrhGDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.§2 UrhG Abs 1Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2.Werke der Musik;3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.§7 UrhGUrheber ist der Schöpfer des Werkes.§11 UrhGDas Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§31 UrhG Abs 1 Satz 1Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
§34 UrhG Abs 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
§15 UrhG Abs 1Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2.das Verbreitungsrecht (§ 17),3.das Ausstellungsrecht (§ 18).§16 UrhG Abs 1Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.§17 UrhG Abs 1Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
§53 UrhG Abs 1 Satz 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.