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Autor Thema: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...  (Gelesen 30583 mal)

Hurz

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #90 am: 14. April 2008, 17:24:47 »
Leider, war so lustig ... *schlapper Pullversuch*
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Baumstumpf

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #91 am: 14. April 2008, 19:30:59 »
 :zzz1:

hab ich btw schon erwähnt das ihr bei der nächsten wahl die piratenpartei wählen sollt?

Joekanone

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #92 am: 14. April 2008, 23:00:35 »
Zitat
Tatsache ist, es bleibt es Rechtsverstoß der sowohl von Seiten der Rechteinhaber, als auch von Seiten des Staates geahndet werden muss.

Und genau dort scheiden sich die Geister..... :biggrin:
Zitat
meinungsfreiheit hat hier nur begrenzt anwendung

Hurz

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #93 am: 14. April 2008, 23:08:16 »
Und genau dort scheiden sich die Geister..... :biggrin:

Eigentlich ist die Antwort da nicht strittig, denn es absolutes Grundprinzip eines jeden Rechtssystems und Rechtsstaates, dass jeder Verstoß gegen ein Recht auch verfolgt wird. Dabei teilt das Recht in strafrechtliche und zivilrechtliche Verstöße bei denen die strafrechtlichen vom Staat verfolgt werden müssen und der Staat die Möglichkeit schaffen muss, dass zivilrechtliche Verstöße verfolgt werden können.
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Loki

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #94 am: 14. April 2008, 23:18:05 »
bevor man die Heugabeln rausholt, sollte man vielleicht lieber mal überprüfen ob es überhaupt ein allgemeiner Konsens gegeben ist, dass überhaupt gegen Recht verstoßen wird / wurde. Denn genau daran scheiden sich die Geistern.

Das ist auch das was du nicht erkennen kannst oder willst.
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Hurz

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #95 am: 15. April 2008, 02:10:38 »
Es wird ein Recht verletzt und das ist unzweifelhaft, aber der Vollständigkeit halber führe ich hier mal kurz die relevanten Normen auf (bzw. die relevanten Teile davon).

Zitat
§1 UrhG
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§2 UrhG Abs 1
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

§7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

§11 UrhG

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. 2Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Wir stellen also fest, dass es Werke gibt, Musik darunter fällt und der Schöpfer des Werkes als Urheber gestzlichen Schutz für sein Werk erhält.

Zitat
§31 UrhG Abs 1 Satz 1
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).

Wir stellen weiter fest, dass der Urheber einer anderen Person das Recht geben kann sein Werk zu nutzen (z.B. im Falle der Musik zu hören).

Zitat
§34 UrhG Abs 1
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

Weiter sehen wir, dass ein Nutzungsrecht an einen Dritten nur mit Einwilligung des Urhebers erfolgen darf, allerdings darf dieser nicht ohne Grund (nicht wider Treu und Glauben) einer Übertragung widersprechen. Wichtig dabei ist aber, dass die Übertragung eines Nutzungsrechts ein Verlust des Nutzungsrechts bei Geber bedeutet (Verkauf einer CD) und nicht eine Kopie der Nutzungsrechte bedeutet! Das Vervielfältungs- und Verbreitungsrecht ist in den § 15 ff UrhG geregelt.

Zitat
§15 UrhG Abs 1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.das Ausstellungsrecht (§ 18).

§16 UrhG Abs 1
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§17 UrhG Abs 1
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Ganz eindeutig liegt es also ausschließlich in den Rechten des Urhebers ein Werk zu vervielfältigen (Kopien zu erstellen) und diese (oder das Original) zu verbreiten (Verkauf, Aufführung, etc.).


Soweit wäre die Sache also absolut eindeutig, aber es gibt natürlich immer Grenzen und Schranken und wird immer gerne der Begriff der "Privatkopie" oder "Sicherungskopie" ins Spiel gebracht, was in §53 UrhG beschrieben ist.

Zitat
§53 UrhG Abs 1 Satz 1
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Viele werden nun sagen: genau das tue ich doch, aber man muss hier genau aufpassen. Aber genau lesen, es geht "nur" um die Erlaubnis für die Vervielfältigung und nicht aber um die Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Eine private Kopie ist aber dann nicht erlaubt, wenn die Vorlage (beim Download also Quelle) für die Kopie offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde oder wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient. Mit der Fassung vom 01.01.2008 ist der Zusatz mit dem öffentlich zugänglich machen hinzugekommen und das ist der entscheidende Punkt der nun die bisher geltende Rechtsprechung und Rechtsauffassung für Tauschbörsen/filesharing/Downloads klar darlegt.

Da es nur dem Urheber zusteht ein Werk zu verbreiten und beim Herunterladen von Musikdateien es mehr als nur sehr wahrscheinlich (also offensichtlich) ist, dass der von dem (bzw. die von denen beim filesharing) man da etwas herunterlädt natürlich nicht der (bzw. die beim filesharing) Urheber ist (sind). Daher ist die Vorlage offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden und damit ist die daraus erstellte Kopie nicht von §53 UhrG erfasst und geschützt und damit nicht legal.

Damit ist also das Recht des Urhebers an seinem Werk verletzt. Die Folgen stehen dann in den §§97 ff UrhG für zivilrechtliche Ansprüche und die strafrechlichen Normen folgen mit den §§106 ff UrhG. Nachzulesen ist das ganze hier.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

tombs

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Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #96 am: 15. April 2008, 11:23:26 »
@loki: naja, das gegen ein recht verstoßen wird ist schon allgemeiner konsens. dass die raubkopierer-fraktion vor dieser tatsache gerne die augen verschließt, ist zwar nachvollziehbar aber ändert erstmal nichts an der tatsache. da hilft auch kein lamentieren oder pseudo-argumentieren, wie es hier bisher von einigen gegen hurz darstellungen gebracht wurde.
was nun tatsächlich kein konsens ist, ist die frage, ob denn das aktuelle recht in der heutigen gesellschaft noch sinn macht. da gibt es in einem teil der bevölkerung den wunsch, sich musikstücke einfach umsonst kopieren zu dürfen. bitte, schreibt an eure abgeordneten, wählt die piratenpartei, seht zu, dass eure ansicht in geltendes recht umgesetzt wird. das 'schöne' an unserer regierungsform ist ja, dass jeder mist gesetz werden kann, wenn es nur genügend unterstützer hat.

p.s. solange man einen rechtlichen schaden ohne direkte finanzielle auswirkungen nicht als echten schaden wahrnehmen kann, sollte man sich allerdings aus irgendwelchen fachdiskussionen im radio oder fernsehen heraushalten. auch wäre es gut, eine 2/3 mehrheit zu organisieren, denn ich befürchte, man müßte auch am grundgesetz schrauben.

 

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