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Autor Thema: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden  (Gelesen 9452 mal)

tombs

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #30 am: 05. Juli 2012, 15:13:35 »
wieso muss dir der anbieter die möglichkeit des verkaufes - sprich die übertragung - anbieten. das urteil sagt nur, dass er es dir nicht verbieten kann, nicht dass er dich dabei unterstützen muss. oracle hat aus dem urteil erstmal überhaupt keine pflichten zur unterstützung, sie müssen aber damit leben, dass es die gebrauchthändler gibt. es wird von seiten der hersteller eher in die richtung gehen, entsprechende transaktionen durch accountbindungen, zeitlizenzen, streaming, vertragsänderungen etc zu umgehen und damit die besitzstandwahrung ein paar jahre hinauszuzögern.
davon mal abgesehen, ist noch nicht klar, ob dein wow-glitzerpony vergleichbar mit der gesamtsoftware ist.

Baumstumpf

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #31 am: 05. Juli 2012, 17:28:52 »
man kann aber so argumentieren, dass die rechteinhaber durch accountbindung den weiterverkauf unterbinden und das er nun eine möglichkeit des weiterverkaufs anbieten muß, um den anforderungen durch die rechtssprechung genüge zu tun :)

Blaukool

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #32 am: 05. Juli 2012, 17:39:39 »
Man kann auch so argumentieren das du den Dienst "Steam" den du von "Valve" in Anspruch nimmst umverschiedene Optionspakte ("Modern Warfare 3", "Wallhack 27.5", "MW3 DLC Megapack 2" sowie "Rosa Glitzerpony Avatar") gegen einmalige Gebühr erweitert hast. Damit wäre das ganze nur ein einzelnens Gesamtpaket das du auch nur als solches verkaufen darfst.

Auch wenn du das gerne hören würdest: Der EuGH hat nichts zum Thema Accountbindung gesagt.

Wobei ich eh nicht verstehe warum du dich aufregst, du kaufst doch eh keine Spiele und ich bin sicher das die Warez-Szene nicht gleich stirbt nur weil sie jetzt Konkurenz von Gebrauchtverkäufen bekommt.

Hurz

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #33 am: 05. Juli 2012, 20:13:47 »
Auch wenn du das gerne hören würdest: Der EuGH hat nichts zum Thema Accountbindung gesagt.

Zum einen hat der BGH nie die Weiterveräußerung von Software in Frage gestellt (auch nicht im Steam-Urteil, dort hat er sie sogar bestätigt - so kurios das klingt), er hat nur die Bindung von Softwarelizenzen an ein Account als zulässig angesehen und das auch wenn der Vertrag des Accounts untersagt, diesen Account zu veräußern. Das ist nämlich der Knackpunkt den auch der "Fachanwalt" bei Gamestar völlig übersehen hat: "Account-Vertrag" (letztlich ein unentgeltlicher Dienstleistungsvertrag) und Softwarelizenz sind zwei unterschiedliche und unabhängig Verträge, auch wenn die Nutzung der Software einen "Account-Vertrag" bedingt.

Einziger Unterschied zwischen EuGH und BGH Urteil ist, dass der EuGH gesagt hat, dass digitale Software und analoge Software gleich zu behandeln sind. Und da der EuGH durchaus das Urteil des BGH von 2010 kennt und nicht mal Bezug darauf genommen hat, wird deutlich, dass der EuGH sich hier als Gericht über einen anderen Aspekt des Themas sieht und nicht dem BGH in die Parade fahren will (bzw. auch keine Notwendigkeit dafür sieht).

Man sollte sich vor allem vorsehen zu wünsche, dass es nach den EU-Richtlinien geht, denn dann sieht es für manche Dinge noch düsterer aus als nach deutschem Urheberrecht. Z.B. was die Herstellung von privaten Kopien angeht, denn hier ist in Deutschland in der Regel eine Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen durchaus erlaubt, spätestens wenn diese zu umgehen nötig ist um die Software zu verwenden (z.B. mit einer Sicherungs DVD im Laufwerk statt dem Original). Nach den EU-Richtlinien wäre dies unter keinen Umständen erlaubt, selbst wenn ohne Umgehung der Sicherungstechniken ein normaler Betrieb der Software nicht oder nur bedingt möglich ist auf Grund besonderer Umstände beim Benutzer.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Baumstumpf

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #34 am: 05. Juli 2012, 20:38:52 »
Man kann auch so argumentieren das du den Dienst "Steam" den du von "Valve" in Anspruch nimmst umverschiedene Optionspakte ("Modern Warfare 3", "Wallhack 27.5", "MW3 DLC Megapack 2" sowie "Rosa Glitzerpony Avatar") gegen einmalige Gebühr erweitert hast. Damit wäre das ganze nur ein einzelnens Gesamtpaket das du auch nur als solches verkaufen darfst.

steam ist eine vertriebsplattform. was man da kauft, sind digitalversionen der softwareprodukte. zum weiterverkauf müssen die vom account abgekoppelt werden.

Rom

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #35 am: 06. Juli 2012, 12:12:39 »
die einzigste folge dieses Urteils wird sein, dass es in Zukunft nur noch AUSSCHLIEßLICH Software gibt, die registriert werden muss damit sie läuft. Damit kann man diese Entscheidung halt um gehen und es wird so kommen. An die Ungläubigen... verklag doch mal Steam damit du dein Spiel weiterverkaufen kannst :D. Das wird eine ziemlich kalte Dusche geben.

perry2

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Re: EuGH Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
« Antwort #36 am: 29. Juli 2012, 11:36:56 »
es wird interessant zu sehen ,wie sie die probleme loesen wollen.
vielleicht zahlt ja Gamestop prozente an die jeweiligen hersteller ... dann koennen diese ja sogar doppelt ,fuer ein und dasselbe spiel kassieren.
http://www.elitepvpers.com/forum/gaming-news-de/2026908-gamestop-bald-auch-gebrauchte-digitalspiele-erh-ltlich.html

perry2 
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