+- +-

Benutzer

Welcome, Guest.
Please login or register.
 
 
 
Forgot your password?

Autor Thema: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...  (Gelesen 30906 mal)

Baumstumpf

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 17.428
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #30 am: 09. April 2008, 21:19:14 »
nach dem wunsch der musikindustrie ist das ein schaden. in der wirklichen welt ist es kein schaden.

Loki

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.349
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #31 am: 09. April 2008, 21:30:37 »

Es geht hier nicht um Überwachung von Tätigkeiten sondern um die Verfolgung bereits beganener Taten. Es wird von allen Seiten immer gefordert, dass die Gesetze mit der Zeit gehen müssen ... nun da es im Internet keine Fingerabdrücke, Zeugen usw. weiter gibt, die in der Regel eine Ermittlung aus machen müssen auf die digitalen Äquivalente zurückgegriffen werden: IP und Logfiles. Wie wäre es denn wenn auf einmal der Fingerabdruck dem Datenschutz unterliegen würde oder die DNS für den DNS-Test ... sähe sicher ziemlich scheisse aus wenn auf einmal ein Einbruch oder Hausfriedensbruch nicht mehr verfolgt werden dürfte, weil ja der Fingerabdruck dem Datenschutz unterliegt.


Aber der Fingerabdruck unterliegt doch dem Datenschutz. Wie kommst du darauf, dass dem nicht der Fall ist? Genauso deine DNS? Was du hier forderst geht ganz klar gegen die Grundsätze unseres Rechtsystems. Sowas zu akzeptieren, ja sogar zu fordern kann eigentlich nur bedeuten, dass man entweder auf der Gehaltsliste der entsprechenden Lobbygruppen steht oder aber auf der Sonnenseite der DDR aufgewachsen ist.

Es geht genau darum. Hier sollen nicht geltende Rechtsverordnungen auf das Internet angepasst werden, sondern hier soll ein neues Rechtsverständnis durch die Hintertür eingeführt werden. Die MI will hier an Daten ran, an denen sie nichts zu suchen hat. Wenn das durchgeht (Karlsruhe wirds ja dann wieder einkassieren) bedeutet das im Umkehrschluß auch, dass die MI bei dir zuhause einbrechen darf, bzw. dein Hausmeister denen deinen Schlüßel geben muß, weil sie glaubt das du gebrannte CDs zu Hause hast. Wie kommst du darauf, dass solch ein Verhalten auch nur ansatzweise mit unserem Rechtsverständnis vereinbar ist geschweige den in Ordnung?

Das die MI Probleme mit dem Internet hat, ok kein Thema. Das sie viele potentielle Kunden an die Filesharer verloren hat, klar. Das es nie zuvor einfacher war Musik zu vervielfälltigen und zu kopieren, gebongt. Aber es kann und darf nicht Aufgabe des Staates sein, die Pfründe einer Lobbyorginasation, die mit den Geldkoffern nicht zu knapp wedelt, zu beschützen.  

€ edit meint noch:
Hach das Netz ist schon ne tolle Erfindung.

if you were sued every time you accidentally violated copyright law in a single day, how much money would you owe?

Ich könnts euch ja verraten, aber ich überlasse das dann lieber mal dem Vortrag von Matt Mason

http://video.google.com/videoplay?docid=-6483543718966313073

http://thepiratesdilemma.com/
« Letzte Änderung: 10. April 2008, 01:09:54 von Loki »
"Das Leben ist eine endlose Aneinanderreihung von demütigenden Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot"
Homer J. Simpson - Philosoph, Lebenskünstler, Vorbild

Hurz

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 13.418
    • Profil anzeigen
    • WoWS Blog wirsinken.de
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #32 am: 10. April 2008, 01:06:49 »
nach dem wunsch der musikindustrie ist das ein schaden. in der wirklichen welt ist es kein schaden.

War schon klar, dass dir mal wieder die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Schaden und rechtlichem Schaden nicht klar sein würde. Schaden ist nicht immer gleich ein wirtschaftlicher Verlust - also ein Minus. Schaden kann durchaus alleine dadurch vorhanden sein, dass auf einer Seite ein Plus ohne dass auf der anderen Seite ein Minus vorhanden ist. Du kannst immer in deinen Rechten verletzt sein ohne dass damit ein wirtschaftlicher Schaden einhergeht.


Aber der Fingerabdruck unterliegt doch dem Datenschutz. Wie kommst du darauf, dass dem nicht der Fall ist? Genauso deine DNS?

Wenn diese so geschützt wären wie ihre digitalen Gegenstücke, dann dürften Fingerabdruck und DNS bei ähnlichen "Bagatellfällen" von der Polizei nicht verwendet werden um den Täter zu überführen. Oder es dürfte, selbst wenn der Täter überführt ist, die Identität des Täters nicht an das Opfer zur Erlangung zivilrechtlicher Ansprüche ausgehändigt werden. Sprich einer macht dein Auto kaputt aber nur ein wenig und wird dank Fingerabdruck identifiziert, aber der Schaden bleibt unter der Bagatellgrenze und Strafverfahren wird eingestellt (praktisch ist diese Grenze sehr gering, daher unbedeutend, aber als Beispiel reicht es) und deshalb wird dir der Name usw. nicht genannt und du bleibst auf dem Schaden sitzen. Wäre irgendwie nicht so wirklich prikelnd.

Was du hier forderst geht ganz klar gegen die Grundsätze unseres Rechtsystems.

Grundsatz des Rechtssystems ist erst einmal, dass jede Straftat und jede Rechtsverletzung die gleiche Strafe und Folge erhalten muss. Ein Leitspruch unter Juristen ist "Was nicht sein kann das nicht sein darf." und gemeint ist damit, dass es nicht sein kann, das zwei gleiche Fälle bei sehr ähnlichen Rechten zu zwei völlig verschiedenen Ergebnissen führen. Es darf also eine Rechtsverletzung eines Urheberrechts außerhalb des virtuellen Raums nicht zu einem anderen Ergebnis führen als die gleiche Rechtsverletzung im Internet - evt. durch die gleiche Person.

Würdest du Musik im großen Maßstab (vergleichbar mit dem was bei Tauschbörsen passiert) tauschen und würdest von einer Person dabei fotografiert, beobachtet, etc. und diese Bilder, Berichte, etc. würden dem Rechtinhaber übergeben und dieser würde dich dann belangen, so hättest du keine Handhabe gegen die Beweise, auch wenn sie heimlich gemacht wurden. Nun passiert das aber digital und das führt dann auf einmal zu einem völlig anderen Ergebnis bei gleicher Tat? Das wäre so als würde ein Diebstahl von Geld aus dem Geldbeutel eines Bekannten in der Öffentlichkeit verfolgt, aber ein Diebstahl von Geld aus dem Geldbeutel eines Bekannten in deinem Haus wäre straffrei.

Wenn das durchgeht (Karlsruhe wirds ja dann wieder einkassieren) bedeutet das im Umkehrschluß auch, dass die MI bei dir zuhause einbrechen darf, bzw. dein Hausmeister denen deinen Schlüßel geben muß, weil sie glaubt das du gebrannte CDs zu Hause hast. Wie kommst du darauf, dass solch ein Verhalten auch nur ansatzweise mit unserem Rechtsverständnis vereinbar ist geschweige den in Ordnung?

Im deinem Beispiel mit dem Einbruch ist nicht vergleichbar mit der IP Identifizierung, denn dabei wird nur die Person identifiziert, was ja bei deinem Beispiel bereits geschehen ist. Vielmehr ist es vergleichbar mit der Auskunftspflicht der Einwohnermeldeämter über Personen die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen oder gewohnt haben (ja diese Pflicht gibt es). Dein Beispiel wäre, dass die MI das Recht bekäme deinen PC zu durchsuchen. Das Recht steht aber gar nicht zur Diskussion und wird es wohl auch nie.

Aber es kann und darf nicht Aufgabe des Staates sein, die Pfründe einer Lobbyorginasation, die mit den Geldkoffern nicht zu knapp wedelt, zu beschützen.

Aufgabe des Staates bzw. des Rechtssystems ist es, dass keine Person in ihren Rechten verletzt wird. Vor dem Gesetz sind alle gleich und dabei ist es egal ob du Recht auf Schadensersatz hat, wenn dir jemand schadet oder ob jemand seinen Schaden für die Verletzung von Urheberrechten ersetzt haben will. Es ist genau die Aufgabe des Staates und des Rechtssystems die Rechte eines jeden Bürgers und einer jeden Person (das schließt juristische Personen ein) in gleichem Maße zu schützen und für deren Durchsetzung zu sorgen.

Wo du wiederrum aber richtiger liegst ist die Tatsache, dass der Staat nicht einseitig agieren darf und nur auf Grund Möglichkeit einer Rechtsverletzung vorauseilend alle Schranken niederreißen. Wieder gilt was ich im Absatz oben sagte: der Staat muss allen Seiten gerecht werden. Das Gesetz muss also Mittel und Wege finden wie es sowohl Opfern hilft Täter zu belangen als auch persönliche Rechte zu schützen vor unrechtmäßigen Zugriffen. Das BVerfG hat das bei seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung einmal mehr gut dargelegt: Einerseits ist das Speichern der Daten für 6 Monate zulässig, da die kurze Speicherdauer bisher oft genug alleine aus Zeitablauf eine Strafverfolgung unmöglich machte, weil die Daten dann schon nicht mehr vorhanden waren (z.B. bei Betrugsfällen dauert es einfach evt. eine Weile, bis jemand einen Betrug merkt, ihn zu Anzeige bringt, die Staatsanwaltschaft ermittelt, der Provider reagiert hat). Auf der anderen Seite wurde aber verlangt, dass die Nutzung dieser Daten bereits im Vorfeld deutlicher reglementiert wird (das war im Gesetz bisher sehr schwammig und ließ viel Spielraum), sprich die Fälle in denen es zum tragen kommt gewissen Anforderungen entsprechen (Tatverdacht muss bereits begründet sein, Straftat muss im Bereich des § 100a Abs. 2 StPO liegen, usw.).

Man sieht also, dass es eine Balance gibt zwischen Schutz der privaten Rechte und dem Bedürfnis später noch Straftaten verfolgen und beweisen zu können. Das gleiche Prinzip könnte in ähnlicher Form denkbar sein für eben Urheberrechtsverletzungen und zivilrechtlichen Ansprüchen. Und genau das versucht das jetzt geplante Gesetz bzw. die Anpassung zu schaffen. Natürlich hätte gerne die Musikindustrie einen ungehinderten direkten Zugang zu den Daten und natürlich hätten gerne die Nutzer (vor allem die, die davon profitieren und die Leitungen glühen lassen) dass dieser Zugang niemals erfolgt und beide Seiten pochen auf ihre Rechte - dabei aber außer Acht lassend, dass die jeweils andere Seite auch Rechte hat die schützenswert sind. Also wird nun versucht ein Mittelweg zu gehen: Zugriff in bestimmten Fällen (obwohl ich zugeben muss, dass hier eine Schwachstelle ist, da der Begriff so weit gewählt ist, dass sich praktisch fast jeder Fall darunter fassen lässt - ich denke hier könnten die Verfassungsrichter eine Nachbesserung dann verlangen) unter entsprechender Aufsicht mit einer Deckelung der Gebühren um Abmahnungsmissbrauch vorzubeugen.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Loki

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.349
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #33 am: 10. April 2008, 01:29:41 »

...


wir fällts da wirklich schwer noch irgendwas zu zu sagen. Das ist soweit entfernt von dem Rechtsverständnis das in Deutschland über Jahrzehnte gewachsen ist... das grenzt ja schon an verfassungsfeindlichkeit.

Es gibt numal keinerlei rechtlichen Anspruch eines Drittens gegenüber den vertraulichen Daten zweier Vertragspartnern. Ich weiß garnicht wie du auf die Idee kommst, das das auch nur ansatzweise in Ordnung wäre.
Dein Hausmeister darf nunmal auch niemanden in deine Wohnung lassen, nur weil derjenige Behauptet du hättest gegen seine Copyrightrechte verstoßen. Allein der Gedanke ist dermaßen absurd...
"Das Leben ist eine endlose Aneinanderreihung von demütigenden Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot"
Homer J. Simpson - Philosoph, Lebenskünstler, Vorbild

Baumstumpf

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 17.428
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #34 am: 10. April 2008, 03:26:49 »
nach dem wunsch der musikindustrie ist das ein schaden. in der wirklichen welt ist es kein schaden.

War schon klar, dass dir mal wieder die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen Schaden und rechtlichem Schaden nicht klar sein würde. Schaden ist nicht immer gleich ein wirtschaftlicher Verlust - also ein Minus. Schaden kann durchaus alleine dadurch vorhanden sein, dass auf einer Seite ein Plus ohne dass auf der anderen Seite ein Minus vorhanden ist. Du kannst immer in deinen Rechten verletzt sein ohne dass damit ein wirtschaftlicher Schaden einhergeht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schaden

Zitat
Ein Schaden ist ein Nachteil durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern.
kopieren führt NICHT zu schaden.

Hurz

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 13.418
    • Profil anzeigen
    • WoWS Blog wirsinken.de
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #35 am: 10. April 2008, 10:30:37 »
Zitat
Ein Schaden ist ein Nachteil durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern.
kopieren führt NICHT zu schaden.

Oh du hast wikipedia gefunden .. schön .. dann wäre evt. mal der Hinweis nötig, dass es da weitere Links gibt, z.B. diesen hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensschaden) und da lernen wir, dass Vermögenschaden auch bewirkt werden (kann) mit Vereitelung oder Minderung von Wertschöpfung oder Zugewinn, z. B. durch Betriebsstörungen, Produktionsausfälle oder durch Verwertung geistigen Diebstahls, Raubkopien, Imitation von Markenware (Fälschung oder Produktpiraterie). Und gemäß §97 UrhG kann für diesen Schaden auch Ersatz gefordert werden.


@Loki: Du hast nicht verstanden was der Unterschied zwischen deinem Beispiel und der Absicht der Gesetzesvorlage ist. Keiner spricht davon dass jemandem Dritten Zugriff auf dein Eigentum oder direkt in dein privates Umfeld gegeben werden soll. Es geht einzig und alleine um die Identifizierung von Personen (die auf andere Weise nicht möglich ist) unter gewissen Vorausetzungen und unter richterlicher Kontrolle. Wo du falsch liegst ist diese Aussage:

"Es gibt numal keinerlei rechtlichen Anspruch eines Drittens gegenüber den vertraulichen Daten zweier Vertragspartnern."

Du hast bei berechtigtem Interesse z.B. das Recht das Grundbuch einzusehen. In dem Grundbuch sind verzeichnet rein privatrechtliche Dinge zwischen zwei anderen Personen. Dazu zählen Grunschulden (du kannst damit also sehen ob jemand eine Hypothek auf dem Grundstück/Haus hat, wie hoch diese ist, bei welcher Bank, von wann usw.), Wegerechte (wer hat wem welche Rechte das Grundstück z.B. zu befahren gegeben), usw. Das sind alles Dinge die zwischen z.B. dem Grundstückseigentümer und der Bank bestehen und die zu erfahren du (bei ausreichendem Interesse, was aber sehr niedrig angesetzt ist, z.B. eine Bank die einen weiteren Kredit bewähren will oder ein potentieller Käufer, usw.) ein Recht hast.

Ein anderes Beispiel wäre der Handelsregister, in dem auch einige Details stehen, die eigentlich nur z.B. Geschäftsführer und Gesellschafter und die Firma angehen (Beteiligungen, Daten, usw.), die aber frei einsehbar sind (du brauchst nicht mal nen Grund anzugeben, du kannst das einfach einsehen). Grund dafür ist, dass hier die Sicherung des Geschäftsverkehr (Sicherung von Schulden, usw.) höher wiegt als der Schutz der persönlichen Daten. Allerdings ist dieser Register natürlich schon lange da und keiner hinterfragt mehr dessen Existenzberechtigung oder datenschutzrechtliche Relevanz.


Du siehst also, es gibt sehr wohl Daten die zwischen zwei Personen getauscht werden, die einzusehen aber Dritte ein Recht haben.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Loki

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.349
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #36 am: 10. April 2008, 12:02:26 »

@Loki: Du hast nicht verstanden was der Unterschied zwischen deinem Beispiel und der Absicht der Gesetzesvorlage ist. Keiner spricht davon dass jemandem Dritten Zugriff auf dein Eigentum oder direkt in dein privates Umfeld gegeben werden soll.

Doch genau darum gehts. Um nichts anderes. Das hat auch das Verfassungsrecht ziemlich eindeutig in ihrem Grundrecht formuliert.

Zitat
Es geht einzig und alleine um die Identifizierung von Personen (die auf andere Weise nicht möglich ist) unter gewissen Vorausetzungen und unter richterlicher Kontrolle.

1. es gibt keinerlei richterliche Kontrolle
2. du weißt aber schon was eine IP ist oder? Mich beschleicht das Gefühl, dass du von der technischen Seite wenig bis garkeine Ahnung hast.

Zitat
Wo du falsch liegst ist diese Aussage:

"Es gibt numal keinerlei rechtlichen Anspruch eines Drittens gegenüber den vertraulichen Daten zweier Vertragspartnern."

Du hast bei berechtigtem Interesse z.B. das Recht das Grundbuch einzusehen. In dem Grundbuch sind verzeichnet rein privatrechtliche Dinge zwischen zwei anderen Personen. Dazu zählen Grunschulden (du kannst damit also sehen ob jemand eine Hypothek auf dem Grundstück/Haus hat, wie hoch diese ist, bei welcher Bank, von wann usw.), Wegerechte (wer hat wem welche Rechte das Grundstück z.B. zu befahren gegeben), usw. Das sind alles Dinge die zwischen z.B. dem Grundstückseigentümer und der Bank bestehen und die zu erfahren du (bei ausreichendem Interesse, was aber sehr niedrig angesetzt ist, z.B. eine Bank die einen weiteren Kredit bewähren will oder ein potentieller Käufer, usw.) ein Recht hast.

Nein niemand hat einfach so das Recht, nur weil er es möchte, ins Grundbuch zu schauen? Wie kommst du darauf? Da reicht nochnichhtmal ein Kaufinteresse aus. Wobei das wirklich schon arg Äpfel und Birnen ist.

Zitat
Ein anderes Beispiel wäre der Handelsregister, in dem auch einige Details stehen, die eigentlich nur z.B. Geschäftsführer und Gesellschafter und die Firma angehen (Beteiligungen, Daten, usw.), die aber frei einsehbar sind (du brauchst nicht mal nen Grund anzugeben, du kannst das einfach einsehen). Grund dafür ist, dass hier die Sicherung des Geschäftsverkehr (Sicherung von Schulden, usw.) höher wiegt als der Schutz der persönlichen Daten. Allerdings ist dieser Register natürlich schon lange da und keiner hinterfragt mehr dessen Existenzberechtigung oder datenschutzrechtliche Relevanz.

Das hier ist nicht nur Äpfel und Birnen, sondern Erde vs. Mars.


Zitat
Du siehst also, es gibt sehr wohl Daten die zwischen zwei Personen getauscht werden, die einzusehen aber Dritte ein Recht haben.


Mir scheint wirklich, dass du das technische Prinzip einer IP überhaupt nicht verstanden hast und was hier erlaubt werden soll. Solange du nicht verstehen willst oder kannst, was hier erlaubt werden soll, solange macht es nicht wirklich Sinn mit dir darüber zu diskutieren. Denn es geht nicht darum, das hier Gesetze übertretten werden oder das die MI das Recht haben soll ihre Rechte zu schützen. Das steht hier jeder, ok Stumpf vielleicht nicht, der MI und auch jeder anderen Industrie zu.
"Das Leben ist eine endlose Aneinanderreihung von demütigenden Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot"
Homer J. Simpson - Philosoph, Lebenskünstler, Vorbild

Hurz

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 13.418
    • Profil anzeigen
    • WoWS Blog wirsinken.de
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #37 am: 10. April 2008, 13:18:13 »
Doch genau darum gehts. Um nichts anderes. Das hat auch das Verfassungsrecht ziemlich eindeutig in ihrem Grundrecht formuliert.

Zu dieser Frage speziell hat das Verfassungsgericht nicht nichts gesagt. Was es bisher gesagt hat ist, dass die Datenspeicherung (auch die Vorratsdatenspeicherung) zulässig ist und auch die Herausgabe zulässig ist. "Nur" wurde die zu offene und unbestimmte Formulierung in welchen Fällen als verfassungswidrig erachtet und muss nachgebessert werden. Dabei hat das BVerfG sogar nicht das Gesetz kassiert (also gänzlich für ungültig erklärt) sondern das Gesetz gilt, aber eben mit der Eischräkung, dass bis zur Nachbesserung die Daten nicht herausgegeben werden dürfen (gespeichert werden müssen sie aber - der Teil des TKG bleibt voll bestehen).

1. es gibt keinerlei richterliche Kontrolle
2. du weißt aber schon was eine IP ist oder? Mich beschleicht das Gefühl, dass du von der technischen Seite wenig bis garkeine Ahnung hast.

Wenn du schon Artikel liest und zitierst und dich über ein Thema aufregst und so umfassend wissend tust, dann sollte dir das nicht entgangen sein:

"Anders als von der Musikindustrie gefordert bedarf es allerdings einer richterlichen Verfügung, wenn auf Verkehrsdaten zugegriffen werden soll."

Da ich annehme dass eher du keine Ahnung hast worüber du dich aufregst, solltest du evt. erst einmal die Begrifflichkeiten kennen und lernen. Jedem ist klar, dass eine IP-Adresse zusammen mit den Verkehrsdaten die Identifizierung des Anschlussinhabers erlaubt - sprich die Zuordnung von IP-Adresse zu einer Person.

Nein niemand hat einfach so das Recht, nur weil er es möchte, ins Grundbuch zu schauen? Da reicht nochnichhtmal ein Kaufinteresse aus.

Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) darf jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, das Grundbuchblatt eines Grundstücks einsehen. Ein berechtigtes Interesse hat zum Beispiel derjenige, der in Kaufverhandlungen über ein Grundstück steht oder ein Grundstück geerbt hat. Einmal nur in Google suchen und du hättest dir diese Peinlichkeit sparen können.

Mir scheint wirklich, dass du das technische Prinzip einer IP überhaupt nicht verstanden hast und was hier erlaubt werden soll.

Erlaubt werden soll, dass jeder der einen begründeten Tatverdacht auf eine Urheberrechtsverlzung voweisen kann von dem Provider, zu dem die für die Verletzung verwendete IP-Adresse "gehört", die Daten des Nutzers/Vertragspartners bekommt, der zum Zeitpunkt der Verletzung diese IP-Adresse zugewiesen bekommen hatte. Etwas anderes bekommen die Rechtinhaber heute auch nicht wenn sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen und was anderes bekommt der Staatsanwalt von den Providern auch nicht, "nur" die Identifizierung wer ist es der zum Zeitpunkt X die IP-Adresse Y verwendet hat. Mehr würde ein Staatsanwalt auch nicht bekommen, wenn er bei einem Telefonanbieter erfragen wollen würde, wer zum Zeitpunkt X die Nummer Y angerufen hat.


Im Gegensatz dazu was einige Schreiber von Artikel zu dem Thema von sich geben ist es nicht Teil des Entwurfs, dass die gesamten Daten der entsprechenden Person herausgegeben werden (also alle Verkehrsdaten von den z.B. letzten 6 Monaten). Es geht "nur" um die Identifizierung einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt X.
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Loki

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.349
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #38 am: 10. April 2008, 14:06:12 »

Zu dieser Frage speziell hat das Verfassungsgericht nicht nichts gesagt. Was es bisher gesagt hat ist, dass die Datenspeicherung (auch die Vorratsdatenspeicherung) zulässig ist und auch die Herausgabe zulässig ist. "Nur" wurde die zu offene und unbestimmte Formulierung in welchen Fällen als verfassungswidrig erachtet und muss nachgebessert werden. Dabei hat das BVerfG sogar nicht das Gesetz kassiert (also gänzlich für ungültig erklärt) sondern das Gesetz gilt, aber eben mit der Eischräkung, dass bis zur Nachbesserung die Daten nicht herausgegeben werden dürfen (gespeichert werden müssen sie aber - der Teil des TKG bleibt voll bestehen).

Doch Karlsruhe hat sehr eindeutig genau das Definiert, was du hier wieder jeder Person absprechen willst. Entsprechend gespeicherte Daten dürfen nur im Rahmen der Frage nach Leben und Tod herausgegeben werden, aber nicht weil es der xyz Industrie irgendwo am linken Ei zupft.


[
Wenn du schon Artikel liest und zitierst und dich über ein Thema aufregst und so umfassend wissend tust, dann sollte dir das nicht entgangen sein:

"Anders als von der Musikindustrie gefordert bedarf es allerdings einer richterlichen Verfügung, wenn auf Verkehrsdaten zugegriffen werden soll."


Verfügung != Kontrolle. Verfügung bedeutet nur, das der Antragssteller den Antrag gesetzeskonform gestellt hat.

Zitat

Da ich annehme dass eher du keine Ahnung hast worüber du dich aufregst, solltest du evt. erst einmal die Begrifflichkeiten kennen und lernen. Jedem ist klar, dass eine IP-Adresse zusammen mit den Verkehrsdaten die Identifizierung des Anschlussinhabers erlaubt - sprich die Zuordnung von IP-Adresse zu einer Person.

Genau das funktioniert eben nicht. Wüßtest du wie eine IP Adresse funktioniert und welches Prinzip dahinter steckt, dann würdest du hier auch nicht solchen Unsinn erzählen.


Zitat
Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) darf jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, das Grundbuchblatt eines Grundstücks einsehen. Ein berechtigtes Interesse hat zum Beispiel derjenige, der in Kaufverhandlungen über ein Grundstück steht oder ein Grundstück geerbt hat. Einmal nur in Google suchen und du hättest dir diese Peinlichkeit sparen können.

hättest du mal google angeworfen oder wenigstens einen Blick in wiki gesetzt. Kaufinteresse ist kein Grund ungefragt und ohne Zustimmung des Besitzers ins Grundbuch schauen zu dürfen. Und das man als neuer Eigentümer durch Erbe einen Blick ins Grundbuch werfen kann... Seit wann ist die MI Eigentümer der IP Adresse?  :damnyou:

Zitat
Erlaubt werden soll, dass jeder der einen begründeten Tatverdacht auf eine Urheberrechtsverlzung voweisen kann von dem Provider, zu dem die für die Verletzung verwendete IP-Adresse "gehört", die Daten des Nutzers/Vertragspartners bekommt, der zum Zeitpunkt der Verletzung diese IP-Adresse zugewiesen bekommen hatte. Etwas anderes bekommen die Rechtinhaber heute auch nicht wenn sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen und was anderes bekommt der Staatsanwalt von den Providern auch nicht, "nur" die Identifizierung wer ist es der zum Zeitpunkt X die IP-Adresse Y verwendet hat. Mehr würde ein Staatsanwalt auch nicht bekommen, wenn er bei einem Telefonanbieter erfragen wollen würde, wer zum Zeitpunkt X die Nummer Y angerufen hat.

Wenn du wirklich wissen würdest, wie dieser Vorgang bis jetzt abläuft...

Die MI behauptet 127.0.0.1 hat Straftat X begangen. Der nächste Schritt der Staatsanwaltschaft ist dann nicht die Identität festzustellen, sondern erstmal überhaupt festzustellen ob diese Angabe überhaupt stimmt. Man geht also davon aus, dass der Beschuldigte erstmal unschuldig ist und versucht ihm dann eine Schuld nachzuweisen. Ist diese Schuld nachgewiesen gehts an die Ermittlung des Beschuldigten. Und nein der MI wird die Identität nicht mitgeteilt. Sie kann im Anschluß an das Verfahren Akteneinsicht einfordern und über diese Hintertür die Daten herausbekommen, aber das wars schon.
Mit dem neuen Gesetz wird der Grundsatz allerdings umgedreht. Man geht dann nämlich davon aus, der der Beschuldigte Schuldig ist und er müßte in einem anschließenden Verfahren seine Unschuld beweisen.

Zitat
Im Gegensatz dazu was einige Schreiber von Artikel zu dem Thema von sich geben ist es nicht Teil des Entwurfs, dass die gesamten Daten der entsprechenden Person herausgegeben werden (also alle Verkehrsdaten von den z.B. letzten 6 Monaten). Es geht "nur" um die Identifizierung einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt X.

und genau dieses "nur" hat niemanden (Staatsanwaltschaft mal abgesehen) etwas anzugehen und erst recht nicht eine private Orginisation. 
"Das Leben ist eine endlose Aneinanderreihung von demütigenden Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot"
Homer J. Simpson - Philosoph, Lebenskünstler, Vorbild

Yat

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.459
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #39 am: 10. April 2008, 14:26:51 »
Die MI behauptet 127.0.0.1 hat Straftat X begangen.  

Als ich das gelesen habe konnte ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. Ich weiss ich weiss, das ist nur ein Beispiel. Aber eine Klage in der die MI gegen diese IP ermitteln will wegen Urheberrechtsverletzungen wäre auf jedenfall der Lacher des Jahrhunderts. :)
« Letzte Änderung: 10. April 2008, 16:40:01 von Yat »

Kent Brockman

  • Channel 6 News Anchorman and
  • Global Moderator
  • Textkönig
  • Beiträge: 2.723
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #40 am: 10. April 2008, 15:23:55 »

Hurz

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 13.418
    • Profil anzeigen
    • WoWS Blog wirsinken.de
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #41 am: 10. April 2008, 15:33:09 »
Doch Karlsruhe hat sehr eindeutig genau das Definiert, was du hier wieder jeder Person absprechen willst. Entsprechend gespeicherte Daten dürfen nur im Rahmen der Frage nach Leben und Tod herausgegeben werden, aber nicht weil es der xyz Industrie irgendwo am linken Ei zupft.

Die gesamten Daten ja und zwar alle Daten ohne bestimmte Zeitangabe oder Beschränkung der Information. So ließe sich z.B. nachvollziehen was die Person entsprechend alles getan hat und wann. Das ist aber etwas anderes als die Identität der Person (um was es ja hier geht).

Verfügung != Kontrolle. Verfügung bedeutet nur, das der Antragssteller den Antrag gesetzeskonform gestellt hat.

Und im Zuge desssen wird auch festgestellt ob das Interesse und der Tatverdacht ausreichend sind und sollte das nicht zutreffen, so wird der Antrag abgelehnt. Klingt irgendwie verdammt nach Kontrolle ...

Genau das funktioniert eben nicht. Wüßtest du wie eine IP Adresse funktioniert und welches Prinzip dahinter steckt, dann würdest du hier auch nicht solchen Unsinn erzählen.

Erkläre es .. damit wir alle herzlich lachen können. Es geht hier rein um die Zuordnung IP+Zeit=Person/Nutzer und das geht, sonst wäre die ganze Diskussion ja irgendwie hinfällig. Und oh was sehe ich auf dem Schreibtisch ... Namen und Adressen von (auf Grund Anzeige und durch Einsicht) ermittelten Betrügern von denen wir nur die IP und einen Zeitpunkt hatten (und natürlich die Beweise des Betrugs). Verdammt, da muss der Staatsanwalt aber gezaubert haben um die zu fassen oder der Hellseher in HH scheint echt gut zu sein.

hättest du mal google angeworfen oder wenigstens einen Blick in wiki gesetzt. Kaufinteresse ist kein Grund ungefragt und ohne Zustimmung des Besitzers ins Grundbuch schauen zu dürfen.

MÖÖÖÖÖP ... z.B. gibt Art 5 GG der Presse z.B. das Recht ohne Einverständis des Eigentümers Einsicht zu nehmen. Abgesehen davon gilt genau lesen: "Bloßes Kaufinteresse an Grundstücken allein wird seitens der Amtsgerichte oftmals nicht als berechtigtes Interesse betrachtet." Ist das Interesse nachhaltig oder begründet genug ist der Einblick auch dann schon erlaubt.

Ist diese Schuld nachgewiesen gehts an die Ermittlung des Beschuldigten.

Es wird nicht die Schuld nachgewiesen, es wird geprüft ob der Tatverdacht hinreichend ist um eine Ermittlung aufzunehmen. Zu den ersten Dingen in einer Ermittlung gegen Unbekannt (denn das ist ja in den Download-Fällen der Fall, da der Täter unbekannt ist) gehört die Feststellung der Identität des Täters. Dies wird in dem von dir genannten Beispiel sicher nicht über Pendel oder Befragung des Hausorakels gemacht sondern über Anfragen beim ISP. Wenn jemand eine Drohung am Telefon bekommt oder Betrogen wird oder was weiss ich, dann wird sicher nicht erstmal ohne Identitätsermittlung geschaut ob die (unbekannte) Person "schuldig" ist und dann wird geschaut wer es ist. Teil der Ermittlung wird es sein festzustellen wer die verdächtigte (unbekannte) Person (sofern der Tatbestand hinreichend schwer ist) und ob diese die fragliche Nummer angerufen hat.

Und nein der MI wird die Identität nicht mitgeteilt. Sie kann im Anschluß an das Verfahren Akteneinsicht einfordern und über diese Hintertür die Daten herausbekommen, aber das wars schon.

Dass dies so funktioniert ist mir schon klar, wie sagte andere so schön: wichtig ist was hinten raus kommt.


Mit dem neuen Gesetz wird der Grundsatz allerdings umgedreht. Man geht dann nämlich davon aus, der der Beschuldigte Schuldig ist und er müßte in einem anschließenden Verfahren seine Unschuld beweisen.

Es wird nicht anders gehandelt als bisher auch: besteht ausreichender Tatverdacht wird die Identität des Verdächtigten gelüftet. Nur dass dies halt im rein zivilrechtlichen Ablauf geschieht (unter richterliche Kontrolle) und nicht im Zuge eine Strafverfahrens und das ist das (im Bereich des TKG) Neue.

und genau dieses "nur" hat niemanden (Staatsanwaltschaft mal abgesehen) etwas anzugehen und erst recht nicht eine private Orginisation.

Sofern anderweitige Möglichkeiten bestehen eine Rechtsverletzung zu verfolgen und zuzuordnen stimme ich dir zu. In den Fällen hier ist das nicht der Fall, der Datenschutz wird also zum Täterschutz und eine andere Identifizierungsmöglichkeit existiert nicht. Daher sehe ich durchaus bei entsprechenden Fällen eine Schranke für die Reichweite des Datenschutzes unter entsprechenden Auflagen.

@Yat: Ohja, das würde ich zu gerne sehen ... würde zu manch einem abmahnwütigen Anwalt passen :)
"Shooter mit Game-Pad spielen ist wie Suppe essen ohne Löffel. Geht auch irgendwie, aber danach ist man versaut." Hurz, 2014

Loki

  • Trident Vollmitglied
  • Buchstabenmillionär
  • Beiträge: 1.349
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #42 am: 10. April 2008, 16:42:56 »
ein letztes Mal, wenn du es dann nicht erkennst...

 Es ist noch nicht mal einen Monat her, dass das Bundesverfassungsgericht folgendes in einem Eilverfahren angeordnet hat:

“Anbieter von “Telekommunikationsdiensten haben die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat […] ist”


Es soll jetzt ein Gesetz verabschiedet werde, bzw. es wird morgen durchgewunken werden, dass der Contentindustrie etwas erlaubt, das Karlsruhe ganz eindeutig verboten hat. Der Contentindustrie soll nämlich Zugriff auf die Verkehrsdaten, die innerhalb der Vorratsdatenspeicherung eroben werden, gewehrt werden ohne Staatsanwaltschaft einschalten zu müßen geschweige den eine Strafanzeige stellen zu müßen. 

Ist das wirklich so schwer zu verstehen, das das nicht in Ordnung ist? 
"Das Leben ist eine endlose Aneinanderreihung von demütigenden Niederlagen, bis man sich nur noch wünscht Flanders wäre tot"
Homer J. Simpson - Philosoph, Lebenskünstler, Vorbild

Baumstumpf

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 17.428
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #43 am: 10. April 2008, 17:04:28 »
Oh du hast wikipedia gefunden .. schön .. dann wäre evt. mal der Hinweis nötig, dass es da weitere Links gibt, z.B. diesen hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensschaden) und da lernen wir, dass Vermögenschaden auch bewirkt werden (kann) mit Vereitelung oder Minderung von Wertschöpfung oder Zugewinn, z. B. durch Betriebsstörungen, Produktionsausfälle oder durch Verwertung geistigen Diebstahls, Raubkopien, Imitation von Markenware (Fälschung oder Produktpiraterie). Und gemäß §97 UrhG kann für diesen Schaden auch Ersatz gefordert werden
es ist weder eine vereitelung oder minderung der wertschöpfung oder des zugewinns, wenn jemand nicht vor gehabt hat das produkt zu kaufen. im wesentlichen bezieht sich das oben - unter anderem - auf die gewerbliche nutzung von raubkopien.
« Letzte Änderung: 10. April 2008, 17:23:17 von Baumstumpf »

Baumstumpf

  • Trident Vollmitglied
  • Boardmonster
  • Beiträge: 17.428
    • Profil anzeigen
Re: Wenn die Daten schonmal erhoben sind...
« Antwort #44 am: 10. April 2008, 17:07:07 »
ein letztes Mal, wenn du es dann nicht erkennst...

 Es ist noch nicht mal einen Monat her, dass das Bundesverfassungsgericht folgendes in einem Eilverfahren angeordnet hat:

“Anbieter von “Telekommunikationsdiensten haben die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat […] ist”


Es soll jetzt ein Gesetz verabschiedet werde, bzw. es wird morgen durchgewunken werden, dass der Contentindustrie etwas erlaubt, das Karlsruhe ganz eindeutig verboten hat. Der Contentindustrie soll nämlich Zugriff auf die Verkehrsdaten, die innerhalb der Vorratsdatenspeicherung eroben werden, gewehrt werden ohne Staatsanwaltschaft einschalten zu müßen geschweige den eine Strafanzeige stellen zu müßen. 

Ist das wirklich so schwer zu verstehen, das das nicht in Ordnung ist? 
naja, es gibt genug dummbeutel wie hurz oder zid, die das alles nicht verstehen. ich glaube die liegen den ganzen tag besoffen in der ecke und kacken sich voll. anders kann ich mir so ein gedankengut nicht erklären.

ps: wählt die piratenpartei!

 

Benutzer Online

34 Gäste, 0 Mitglieder
Powered by EzPortal